Was ist die CSRD und inwiefern ist sie für Ihr Unternehmen relevant? 

1. Dezember 2022

Mit der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) wird die CO2-Bilanzierung zu einem wesentlichen Berichtselement.

Nicht nur die Anzahl der dazu verpflichteten Unternehmen nimmt zu, sondern auch der Umfang der geforderten Informationen. In diesem Climate Action Insights-Artikel erklären wir, was Unternehmen ab 2024 bei ihren Geschäftsberichten und Unternehmenstätigkeiten beachten müssen.

ClimateParter hat die erste Version dieses Artikels am 27. Januar 2022 veröffentlicht, anschließend wiederholt aktualisiert und bildet jetzt den aktuellen Stand von Dezember 2022 ab.  
Seit Januar 2022 gab es mehrere Einigungen und Arbeitsschritte. Hervorzuheben sind folgende Meilensteine: 

Von Björn Bröskamp und Sibylle Simon

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie soll die bisher geltende Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) ersetzen. Im vergangenen Jahr wurde sie von der EU-Kommission vorgeschlagen und wird voraussichtlich ab dem Geschäftsjahr mit Beginn am 1. Januar 2024 gelten.

Ziel der geplanten Richtlinie ist es, die Transparenz im Bereich Nachhaltigkeit deutlich zu erhöhen. Damit treten ausführlichere Berichtsanforderungen in Kraft, sodass Unternehmen die CSRD als essenzielles Element in ihren Geschäftsberichten und bei Geschäftstätigkeiten berücksichtigen müssen: Die neuen Regeln sind strenger und haben einen größeren Anwendungsbereich. So werden viermal mehr Unternehmen innerhalb der EU davon betroffen sein als von der bisher geltenden NFRD.

Welche Unternehmen müssen sich auf die CSRD vorbereiten?

Aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs der neuen Richtlinie wird die Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung von derzeit rund 11.600 Unternehmen auf knapp 50.000 Unternehmen ausgeweitet – davon sind allein 15.000 Unternehmen aus Deutschland. Die Berichtspflicht gilt für Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale erfüllen:

CRSD grafik

Berichtspflichtig sind jedoch nicht nur Unternehmen mit Sitz in der EU. Für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten kommen zwei Kriterien zur Anwendung, um festzustellen, ob sie unter die Berichtspflicht laut CSRD fallen. Sind beide zutreffend, kommt die CSRD auf konsolidierter Ebene zur Anwendung:

  • Ein Unternehmen aus einem Nicht-EU-Staat hat in den beiden letzten Geschäftsjahren auf konsolidierter Ebene mindestens 150 Millionen Euro Nettoumsatz in der Europäischen Union generiert.
     
  • Ein Unternehmen aus einem Nicht-EU-Staat hat entweder mindestens ein großes oder ein notiertes Tochterunternehmen in der EU oder mindestens eine Niederlassung in der EU, die im vorherigen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro in der Europäischen Union hatte.

Sind beide Punkte zutreffend, fällt ein Unternehmen unter die Berichtspflicht nach CSRD und die EU-Tochtergesellschaft oder EU-Niederlassung ist verantwortlich für die Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts des Drittlandunternehmens. Somit deckt die Richtlinie alle relevanten Geschäftstätigkeiten ab, die innerhalb der Europäischen Union stattfinden.

Die geplante CSRD sieht keine neuen Anforderungen für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) vor, außer sie sind kapitalorientiert. Für diese will die Kommission eigene Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung einführen.

Die Anwendung der Vorschriften erfolgt in vier Stufen:

  • Am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen (Berichterstattung im Jahr 2025 über die Daten von 2024).
     
  • Am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen.
     
  • Am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen. Unternehmen, die unter diese Kategorie fallen, haben die Möglichkeit, sich bis 2028 dazu zu entscheiden, nicht über Nachhaltigkeitsbelange nach CSRD zu berichten, sofern im Geschäftsbericht erklärt wird, weshalb man sich dagegen entschieden hat.
     
  • Am 1. Januar 2028 für Nicht-EU-Unternehmen, die unter die CSRD-Berichtspflicht fallen.

So werden Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht

Mit Inkrafttreten der CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem verpflichtenden Bestandteil von Geschäftsberichten. Damit fällt die Option zur Veröffentlichung eines separaten Nachhaltigkeitsberichts, wie sie die derzeit noch geltende NFRD erlaubt, weg. Das bedeutet: Nachhaltigkeit wird fortan als strategisches Element der Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens gewertet. Dieser Ansatz ist mehr als begrüßenswert, da alle Nachhaltigkeitsthemen dadurch dieselbe Plattform bekommen wie die finanzielle Berichterstattung. So werden Nachhaltigkeitskennzahlen nicht mehr als zweitrangig behandelt.

Alle relevanten Unternehmensinformationen einschließlich der Angaben zu Nachhaltigkeitstätigkeiten müssen dann als Teil des Geschäftsberichts offengelegt und in einem digitalen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht und zugänglich gemacht werden.

Die CSRD-Berichtspflichten gelten für alle Unternehmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen. Ein Unternehmen ist nur dann von seiner Berichtspflicht befreit, wenn es Teil eines Mutterkonzerns ist und stattdessen auf den Konzernbericht verweisen kann, der die europäischen Berichtsanforderungen erfüllt. In diesem Fall ist das befreite Tochterunternehmen verpflichtet, den konsolidierten Jahresbericht des Mutterkonzerns zu veröffentlichen. Zudem muss es in seinem eigenen Lagebericht ausdrücklich darauf hinweisen, dass es von den Berichtspflichten der neuen Richtlinie befreit ist. Für alle berichtspflichtigen Unternehmen ist zudem eine externe Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit vorgeschrieben.

Diese Informationen müssen offengelegt werden

Die aktuelle Fassung der CSRD enthält lediglich eine Übersicht über die vorgeschriebenen Berichtsinhalte. Eine ausführliche Version der geplanten Berichtsstandards wurde von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ausgearbeitet und die Entwürfe der zwölf EU-Standards (ESRS) wurden am 22. November 2022 an die EU-Kommission übergeben. Ziel ist es, die ESRS weitgehend mit internationaler Berichtsstandards und bestehenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wie die der Global Reporting Initiative (GRI), des Sustainability Accounting Standards Board (SASB), des Carbon Disclosure Project (CDP) und anderer in Einklang zu bringen. Manche dieser Standards nehmen auch Bezug auf das Greenhouse Gas Protocol. Die CSRD und die ESRS sollen ebenfalls auf die EU-Taxonomie abgestimmt sein.

Die EFRAG plant, den ersten Draft der Standards im November 2022 an die EU zu überreichen und mit anderen derzeit ausgearbeiteten Offenlegungsverordnungen, wie der EU-Taxonomie, in Einklang zu bringen. Bis zum 30. Juni 2023 soll eine erste Reihe an Reporting Standards verabschiedet werden. Eine zweite Reihe an Reporting Standards, die sektor-spezifisch sowie angepasst an die jeweilige Unternehmensform sind, soll bis zum 30. Juni 2024 folgen. Die Kommission wird die Standards alle drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie überprüfen, um neue Entwicklungen wie internationale Standards zu berücksichtigen.

Der neue Richtlinienvorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass die folgenden Umwelt-, Sozial- und Governance Aspekte (Environment, Social, Governance, (ESG)) bei der Ausarbeitung der Berichtsstandards berücksichtigt werden. Sie werden in den zwölf Berichtsstandardentwürfen von der EFRAG zusammengetragen: 

ESG

Eine weitere Anforderung der CSRD ist der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit. Dieser sieht vor, dass Unternehmen aus zwei verschiedenen Perspektiven berichten: So muss zum einen offengelegt werden, welche Auswirkungen die einzelnen Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen haben (Outside-In-Perspektive). Zum anderen aber auch, welche Auswirkungen die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens auf Menschen, Stakeholder und die Umwelt haben (Inside-Out-Perspektive). Damit fällt auch die Erklärungsoption des „Comply or explain“-Ansatzes der bislang geltenden NFRD – nach dem Unternehmen erklären können, warum relevante Berichtsinhalte nicht vorhanden sind – weg.

Ausblick

Nach der Unterzeichnung durch Präsidenten des Parlaments und des Rats ist die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der EU der nächste Schritt. 20 Tage nach der Veröffentlichung tritt die Richtline in Kraft. Die damit geltenden neuen Regeln sind von den EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Nachdem die EFRAG die überarbeiteten ESRS als sogenannten Technical Advice an die Europäische Kommission übermittelt hat, wird die Kommission die ESRS bis Ende Juni 2023 als delegierte Rechtsakte verabschieden. Damit sich die Standards verbindlich in der Berichterstattung anzuwenden. Dementsprechend gelten die neuen Pflichten frühestens ab dem Geschäftsjahr 2024, sodass der erste regelkonforme Bericht gemäß der neuen Richtlinie im Jahr 2025 veröffentlicht werden muss.

Der Ausblick ist jedoch klar: Klimaschutz und eine transparente Berichterstattung über entsprechende Maßnahmen werden für Unternehmen verpflichtend. Zudem wird die neue Richtlinie den Klimaschutz voranbringen, Vertrauen fördern und einen positiven Anreiz für alle Unternehmen schaffen, die Verantwortung übernehmen möchten. Als eine von mehreren gesetzgebenden Initiativen sorgt die CSRD sowohl für mehr Klarheit als auch für mehr Anerkennung des Engagements von Unternehmen für den Klimaschutz.

ClimatePartner unterstützt Sie bei der Einhaltung der CSRD

Berichtspflichtige Unternehmen können sich bei der Einhaltung der neuen Berichtsanforderungen von externen Experten wie ClimatePartner unterstützen lassen. Da die CO2-Bilanzierung sehr wahrscheinlich ein Schwerpunkt der künftigen Berichterstattung sein wird, ist ClimatePartner mit seiner Expertise optimal aufgestellt. Die verschiedenen Berechnungen der CO2-Bilanz von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen sowie die entsprechenden Berichte können für die regelkonforme Berichterstattung genutzt werden. Zudem unterstützen wir unsere Kundinnen und Kunden bei der Festlegung klarer Klimaschutzstrategien und deren Ausrichtung an den Vorgaben der Science Based Target Initiative (SBTi) und mittelfristig an einer Net Zero Strategie. Solche, in Zusammenarbeit mit unseren Consulting-Teams entwickelten Strategien können ebenfalls in regelkonforme Nachhaltigkeitsberichte integriert werden. Nach dem aktuellen Entwurf der Standards werden auch die sozialen Auswirkungen unserer Klimaschutzprojekte für die Berichterstattung gemäß CSRD genutzt werden können.  


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