SBTi oder CSRD? Ausweg aus dem Klimaziel-Dilemma
30. Juni 2026Ein Beitrag von Natalie Sepke und Luca Bisio
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), seit 2024 schrittweise in Kraft, verpflichtete tausende Unternehmen in Europa zu einer detaillierten, standardisierten ESG-Berichterstattung, einschließlich Klimazielen und deren Umsetzung.
Die regulatorische Lage hat sich inzwischen jedoch grundlegend verändert. Im Februar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission die Omnibus-Verordnung, die den Anwendungsbereich der CSRD erheblich einschränkt. Gleichzeitig entwickelt die Science Based Targets initiative (SBTi) als zentrale Instanz für wissenschaftsbasierte Klimaziele im Einklang mit dem Pariser Abkommen ihr Framework weiter und bietet Unternehmen mehr Flexibilität bei der Zielerreichung.
Für Unternehmen, die Klimaziele setzen wollen, lautet die entscheidende Frage heute nicht mehr „SBTi oder CSRD?", sondern: „Wie baue ich eine Klimadatenbasis auf, die beiden Frameworks gerecht wird und Mehrwert schafft?"
SBTi und CSRD: Drei wesentliche Unterschiede bei der Zielsetzung
Trotz der scheinbaren Übereinstimmung zwischen SBTi und CSRD in Bezug auf das Ziel (42 Prozent Reduzierung bis 2030, 90 Prozent bis 2050) gibt es wesentliche Unterschiede, die Unternehmen bei der Festlegung ihrer Ziele berücksichtigen sollten: Basisjahr, Abdeckung und sektorspezifische Vorgaben.
Basisjahr
Das Basisjahr dient als Referenzpunkt für die Berechnung der Treibhausgasemissionen (THG) eines Unternehmens und stellt den Maßstab für die Bewertung des Fortschritts bei der Emissionsreduzierung im Laufe der Zeit dar.
SBTi-Basisjahr:
- erlaubt keine Normalisierung von Ausreißern
- erlaubt das Festlegen eines Basisjahrs ab 2015
- berücksichtigt keine dynamischen Aktualisierungen des Basisjahres (d. h., Reduktionsmaßnahmen beziehen sich stets auf das ursprünglich festgelegte Jahr)
- und schließt Reduktionen, die vor dem Basisjahr erzielt wurden, von der Anrechnung auf das Ziel aus.
CSRD-Basisjahr:
- verlangt Normalisierungsmaßnahmen, um Repräsentativität sicherzustellen
- erlaubt die Festlegung eines Basisjahres, das bis zu drei Jahre vor dem ersten Berichtszeitraum liegen kann
- verlangt, dass das Basisjahr ab 2030 alle fünf Jahre aktualisiert wird
- und erlaubt die Berichterstattung über Reduktionen, die zwischen 2020 und dem Basisjahr erzielt wurden
Diese Unterschiede bedeuten nicht zwangsläufig, dass Unternehmen mit bereits festgelegten SBTi-Zielen ihr Basisjahr anpassen müssen, um den Anforderungen der CSRD zu entsprechen. Beide Rahmenwerke beziehen sich auf den Zeitrahmen von 2020 bis 2030, um ein Mindestreduktionsziel von 42 Prozent festzulegen. Die SBTi berücksichtigt keine Reduktionen, die vor dem Basisjahr erzielt wurden. Deshalb sollten Unternehmen ein Basisjahr wählen, das vor der Umsetzung wesentlicher Reduktionsmaßnahmen liegt.
Die CSRD berücksichtigt Reduktionen ab 2020, so dass Unternehmen ein späteres Basisjahr wählen können, ohne den Fortschritt bei der Zielerreichung zu gefährden. Ein SBTi-Basisjahr ab 2020 kann angemessen sein, während der aktuellste CCF als CSRD-Basisjahr dienen kann. Das feste Bezugsjahr 2020 in beiden Rahmenwerken ermöglicht es, die SBTi mit dem dynamischen Basisjahransatz der CSRD in Einklang zu bringen. Für einige Unternehmen kann die Festlegung eines neuen Basisjahres für die SBTi unnötig komplex und für die Erfüllung der CSRD-Anforderungen nur von begrenztem Nutzen sein. Zudem besteht das Risiko, dass frühere Reduktionsanstrengungen nicht mehr anerkannt werden.
Abdeckung
Die SBTi verlangt, dass Klimaziele mindestens 95 Prozent der Emissionen aus Scope 1 und Scope 2 sowie 67 % der Scope-3-Emissionen umfassen müssen. Bei der CSRD wird die Abdeckung nicht erwähnt. Es ist daher unklar, ob Unternehmen bei ihren festgelegten Abdeckungsquoten bleiben können oder ob die geforderte Reduktion von 42% nach CSRD-Vorgaben auf 100 % aller Treibhausgasemissionen angewendet werden muss. Wenn die CSRD tatsächlich eine vollständige Abdeckung fordert, wären die absoluten Emissionsreduktionen nach SBTi-Standards geringer als nach CSRD-Vorgaben, falls ein Unternehmen nur die Mindestanforderungen der SBTi erfüllt.
Sektorspezifische Richtlinien
Unter dem SBTi-Rahmenwerk sind Unternehmen in bestimmten Sektoren verpflichtet, spezifische Methoden und Regeln zur Festlegung ihrer Ziele zu befolgen. Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen im Sektor Forst-, Land- und Agrarwirtschaft (FLAG) sowie Finanzinstitute entsprechend den SBTi-Richtlinien zwei separate Zielsetzungen festlegen müssen. Ein Ziel bezieht sich auf sektorspezifische Emissionen, während das andere die Emissionen im Rahmen des allgemeinen corporate Net-Zero-Standard umfasst. Da die CSRD ihre sektorspezifischen Leitlinien erst im Jahr 2026 veröffentlichen wird, sind diese Zielsetzungen möglicherweise noch nicht aufeinander abgestimmt. Künftig ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass die doppelte Zielsetzungsanforderung nicht mit den CSRD-Vorgaben in Konflikt stehen. Es sollte außerdem besonders darauf geachtet werden, dass die sektoralen SBTi- und CSRD-Pfade künftig aufeinander abgestimmt sind.
Aktueller Stand nach dem Omnibus-Paket: Die Europäische Kommission ist nicht länger befugt, verbindliche sektorspezifische Berichtsstandards im Rahmen der CSRD zu verabschieden. Die befürchtete Doppelbelastung durch SBTi-Sektorpfade und sektorspezifische CSRD-Standards wird damit nicht eintreten. Unternehmen mit SBTi-FLAG- oder Finanzinstituts-Zielen können ihre Planung fortsetzen, ohne Konflikte mit sektorspezifischen CSRD-Anforderungen befürchten zu müssen. Das ist eine deutliche Vereinfachung gegenüber dem, was 2024 noch erwartet wurde.
Flexibilität der SBTi und rigide Anforderungen der CSRD
Während es drei Diskrepanzen bei der Zielsetzung zwischen der SBTi und der CSRD gibt, resultieren weitere Unterschiede auch aus der größeren Flexibilität, die das SBTi-Rahmenwerk bietet. Zum Beispiel verlangt die CSRD, dass Unternehmen die 1,5°C Anpassung ihrer Ziele für alle drei Scopes offen legen, wohingegen die SBTi den Unternehmen ermöglicht, entweder den 1,5°C-Pfad oder den „deutlich unter 2°C“-Pfad für Scope-3-Emissionen zu wählen.
Ein weiterer Unterschied betrifft das Zieljahr: Die CSRD schreibt vor, dass das erste Reduktionsziel spätestens für 2030 gesetzt werden muss, während die SBTi einen flexibleren Zeitrahmen bietet. Sie erlaubt Unternehmen, ihre Ziele innerhalb eines Zeitrahmens von fünf bis zehn Jahren ab dem Einreichungsdatum festzulegen. Bei einer Einreichung im Jahr 2024 kann das ein Zieljahr bis 2034 bedeuten.
Außerdem schreibt die CSRD absolute Reduktionsziele vor, gestattet jedoch zusätzliche Intensitätsziele, sofern diese einen substanziellen Beitrag leisten. Die SBTi bietet hier mehr Flexibilität für Scope-3-Emissionen und ermöglicht Unternehmen die Wahl zwischen absoluten, intensitätsbasierten oder engagementbasierten Zielen.
Die Datenbasis gilt für beide Rahmenwerke
Ganz gleich, ob Ihr Unternehmen nach dem Omnibus-Paket weiterhin unter den CSRD-Anwendungsbereich fällt oder nicht: die eigentliche Verantwortung im Klimaschutz bleibt dieselbe. Das Omnibus-Paket verändert zwar die Berichtspflicht, nicht aber die Erkenntnisse der Klimawissenschaft, die Erwartungen Ihrer Kunden oder den wirtschaftlichen Nutzen der Dekarbonisierung.
Ein validiertes SBTi-Ziel erfüllt die regulatorischen CSRD-Anforderungen an Klimaziele. Dieselben CCF-Daten fließen sowohl in Ihre SBTi-Einreichung als auch in Ihre ESRS-E1-Offenlegungen ein. Und für Unternehmen, die nun nicht mehr unter die CSRD-Pflicht fallen, sind SBTi-konforme Ziele und belastbare Klimadaten ein klarer Wettbewerbsvorteil, denn große Kunden, die weiterhin berichtspflichtig sind, benötigen Daten aus ihrer Lieferkette.
Es ist also nicht empfehlenswert, Klimaschutzmaßnahmen zu pausieren, weil sich Berichtsfristen verschoben haben. Viel mehr profitieren Unternehmen davon, wenn ihre Datenbasis gut für jedes relevante Rahmenwerk aufgestellt ist.
Hilfe bei der Navigation durch die Rahmenwerke
Trotz dieser Unterschiede sind das übergeordnete Ziel und die wissenschaftliche Grundlage sowohl der SBTi als auch der CSRD aufeinander abgestimmt und spiegeln das gemeinsame Engagement wider, die globale Erwärmung auf 1,5°C zu begrenzen. ClimatePartner unterstützt Ihr Unternehmen bei der Entwicklung glaubwürdiger und nachhaltiger Ziele, die sowohl die Anforderungen der SBTi als auch der CSRD erfüllen. Wir führen Sie durch die Komplexität der beiden Rahmenwerke, wählen die am besten geeigneten Optionen innerhalb der SBTi aus, um die Einhaltung der CSRD sicherzustellen. Des Weiteren unterstützen wir Unternehmen dabei, zu prüfen, ob und inwiefern bereits bestehende Ziele aktualisiert werden müssen.
Für weitere Informationen oder Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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