SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation): Definition und Überblick

Die SFDR verpflichtet Finanzmarktteilnehmer in der EU, offenzulegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen einbeziehen. Sie gilt seit dem 10. März 2021 und klassifiziert Fonds in drei Kategorien: Artikel 6, 8 und 9.

Sie ist offiziell bekannt als EU-Verordnung 2019/2088, ergänzt durch 2022/1288.

Warum wurde die SFDR eingeführt?

Vor der SFDR fehlte ein einheitlicher Standard, mit dem Investoren die Nachhaltigkeitsmerkmale von Finanzprodukten vergleichen konnten. Diese Lücke ermöglichte Greenwashing im Finanzsektor.

Die SFDR wurde als Teil des EU-Aktionsplans für nachhaltige Finanzen eingeführt, um:

  • Transparenz über Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen zu schaffen
  • Greenwashing im Finanzsektor zu bekämpfen
  • Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen zu lenken

Zusammen mit der EU-Taxonomie-Verordnung und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bildet die SFDR eine der drei Säulen des EU-Rahmens für nachhaltige Finanzen.

Für wen gilt die SFDR?

Die SFDR gilt für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberatungen, die in der EU tätig sind oder Finanzprodukte an EU-Investoren vermarkten, unabhängig vom Firmensitz. Dazu zählen Vermögensverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Anlageberater:innen.

Die drei SFDR-Fondskategorien: Artikel 6, 8 und 9

Ein zentrales Element der SFDR ist das Produktklassifizierungssystem. Alle in der EU vertriebenen Investmentfonds müssen einer der drei folgenden Kategorien zugeordnet werden:

Artikel 6: Integration von Nachhaltigkeitsrisiken

Artikel-6-Fonds beziehen Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen ein, ohne dabei gezielt ökologische oder soziale Merkmale zu fördern: Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen offenlegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt werden oder begründen, warum sie nicht relevant sind.

Artikel 8: „Hellgrüne" Fonds 

Artikel-8-Fonds fördern neben finanziellen Renditen auch ökologische oder soziale Merkmale: Diese Fonds müssen darlegen, wie diese Merkmale erfüllt werden und wie Nachhaltigkeitsrisiken gemanagt werden.

Artikel 9: „Dunkelgrüne" Fonds 

Artikel-9-Fonds verfolgen ein dezidiertes nachhaltiges Investitionsziel: Für sie braucht es den Nachweis, dass Investitionen andere ökologische oder soziale Ziele nicht wesentlich beeinträchtigen.

Principal Adverse Impacts (PAI) unter der SFDR

Über die Fondskategorisierung hinaus führt die SFDR das Konzept der Principal Adverse Impacts (PAI) ein, die negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie Klima, Biodiversität, Wasser und soziale Rechte. Finanzmarktteilnehmer müssen im Rahmen der SFDR entweder über diese PAI-Indikatoren berichten oder begründen, warum sie darauf verzichten.

PAI-Reporting ist ein zentrales SFDR-Instrument, um negative Nachhaltigkeitsauswirkungen von Investitionen sichtbar zu machen.

Was kommt als Nächstes? SFDR 2.0

Die Europäische Kommission hat eine Überarbeitung der SFDR vorgeschlagen, bekannt als „SFDR 2.0". Ziel ist ein klareres Produktkennzeichnungssystem. Finanzberater:innen sollen bis 2028 aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden. Die Revision soll die Kritik aufnehmen, dass die Kategorien Artikel 8 und 9 bislang uneinheitlich genutzt wurden und den Kampf gegen Greenwashing weiter stärken.

SFDR und ClimatePartner

SFDR-Compliance beginnt mit verlässlichen Emissionsdaten. ClimatePartner unterstützt Finanzinstitute wie Banken, Versicherungen, Private-Equity-Fonds und Vermögensverwaltungsgesellschaften dabei, den Carbon Footprint ihrer Investitionen zu berechnen und finanzierte Emissionen über ihre Portfolios hinweg zu erfassen. Unsere Plattform liefert compliance-fähige Berichte und die relevanten Kennzahlen, einschließlich Scope-1-, -2- und -3-Emissionsdaten, ausgerichtet an anerkannten Standards.

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